Barrierefreiheit: Informationen für Hausverwaltungen

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 1.1. 2016 in vollem Umfang in Kraft. Hier erfahren Sie, was das für Hausverwaltungen bedeutet.

Die Österreichische Bundesverfassung sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Menschen mit Behinderungen soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

In welchen Bereichen kommt das Gesetz zu trage?

Barrierefreiheit bei Gebäudeeingängen

Barrierefreiheit bei Hotelzimmer

Barrierefreiheit im Tourismus

Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Barrierefreiheit auf Spielplätzen

Barrierefreiheit bei Türen

Barrierefreiheit bei WC-Anlagen

Auswirkungen der Barrierefreiheit auf die Brauchbarkeit eines Bestandobjektes

Für Verträge vor dem 1.1.2006 (Inkrafttreten des BGStG) hat dieses keine Auswirkungen. Für Vertäge nach dem 1.1.2006 kommt es darauf an, ob fehlende Barrierefreiheit bei Vertragsabschluss ersichtlich war. Wenn dies der Fall gewesen ist, kann sich der Bestandnehmer nicht darauf berufen. War jedoch Barrierefreiheit ausdrücklicher Vertragsbestandteil sind Mietzinsminderungsansprüche der Mieter jedenfalls gegeben. Bei bestimmten unternehmerischen Geschäftszwecken wie im Gesundheitsbereich, welche etwa der Förderung oder Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit dienen, kann sich die Notwendigkeit der Barrierefreiheit aus der Verkehrsauffassung ergeben. In anderen Bereichen ist dies jedoch nicht anzunehmen.

Barrierefreiheit nach MRG

Aus den Bestimmungen über die Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände in Bezug auf ernste Schäden und zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefährdungen ist keine Verpflichtung zur Erhaltung durch den Vermieter abzuleiten (§ 3 Abs 2 MRG). Auch aus dem „dynamischen Erhaltungsbegriff“ kann nach der Judikatur allerdings auch keine Verpflichtung des Vermieters zur permanenten Modernisierung abgeleitet werden (RIS – Justiz RS0116713). In den Bestimmungen über die nützlichen Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen hat der Vermieter auf Antrag auch nur eines Mieters einen dem Stand der Technik entsprechenden Behindertenaufzug zu errichten, wenn dies dem Vermieter nach Interessensabwägung zumutbar ist, und auch der Mieter die Kosten trägt (§ 4 Abs 5 MRG). Somit fallen Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit weder unter die Erhaltungs- noch Verbesserungsarbeiten nach §§ 3 und 4 MRG (immolex 2015, 333). Nach § 9 MRG ist der Mieter zu gewissen Veränderungen unter bestimmten Voraussetzungen an seinem Mietobjekt berechtigt. Darunter fallen auch Maßnahmen der Barrierefreiheit, soferne die Veränderung dem Stand der Technik und damit der BauO entspricht, der Übung des Verkehrs und einem wichtigen Interesse des Mieters dient (§ 9 Abs 1 Z1 und 2 MRG). Dabei muss die einwandfreie Ausführung gewährleistet sein und der Mieter die Kosten tragen (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 MRG).

Nachdem behindertengerechte Maßnahmen auch von den Gebietskörperschaften gefördert werden, stellen diese privilegierte Veränderungen dar, sodass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen kann (§ 9 Abs 3 MRG, Immolex 2015, 336).

Fazit

Auch wenn die Maßnahmen für die Barrierefreiheit im MRG sehr eingeschränkt sind, ist festzuhalten, dass bei Sanierung, Umbauarbeiten oder Standardanhebung unbedingt Maßnahmen in Bezug auf die Barrierefreiheit berücksichtigt werden sollten, wenn dies zumutbar ist.

Rund 20 Prozent der Bevölkerung leben mit einer oder mehreren dauerhaften Beeinträchtigungen.

Rund eine Million Menschen in Österreich haben Mobilitätseinschränkungen, ca. 300.000 sind stark seh -, 200.000 hörbeeinträchtigt. Für behinderte Menschen ist Barrierefreiheit eine Notwendigkeit, um am täglichen Leben teilhaben zu können. Letztlich profitieren aber alle davon: Unfallrisiken werden verringert, Waren leichter zugänglich und Informationen besser verständlich gemacht.