Was versteht man unter Barrierefreiheit und was bedeutet das für mein Unternehmen?
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung und andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei zugänglich sein müssen. Das ist dann der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“.
Barrierefreiheit seit 1.1. 2016 überall Pflicht
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 1.1 2016 nach zehnjähriger Übergangsfrist in vollem Umfang in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen, die Waren, Dienstleistungen und Informationen öffentlich anbieten, dies barrierefrei tun.
Bauliche Barrieren müssen bereits beseitigt werden.
Was bedeutet Barrierefreiheit für mein Unternehmen?
Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Was ist konkret zu tun?
Unternehmer sollten rechtzeitig aktiv werden, um zu erheben, wie allfällige Barrieren beseitigt werden können. Dabei sollte neben der technischen Machbarkeit auch die Finanzierbarkeit abgeklärt werden. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass die Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar oder überhaupt rechtswidrig (z. B. Denkmalschutz) wäre. In jedem Fall müssen aber die zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation zu bewirken.